Unterauftragsverarbeiter — Detail-Verzeichnis — Vollständige AV-Liste mit Standorten und Zwecken (Art. 28 Abs. 2 DSGVO)
Pflicht-Lektüre für DSB / Compliance-Lead vor Vertragsschluss. Bei Fragen: datenschutz@qognio.com

Anlage 2 zum AVV: Verzeichnis der Unterauftragsverarbeiter

gemäß Art. 28 Abs. 2, 4 DSGVO

Auftragnehmer: fmhconsulting · Qognio — Finn Malte Hinrichsen Stand: April 2026


1. Vorbemerkung

Dieses Verzeichnis dokumentiert alle Unterauftragsverarbeiter, die der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsverarbeitung gemäß dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) einsetzt. Es wird als Anlage 2 zum AVV geführt und bei jeder Änderung aktualisiert.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer gemäß § 7 Abs. 1 des AVV eine allgemeine schriftliche Genehmigung zur Hinzuziehung von Unterauftragsverarbeitern erteilt. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 2 des AVV über jede beabsichtigte Änderung mindestens 14 Kalendertage im Voraus.


2. Aktuelle Unterauftragsverarbeiter

Sämtliche Kern-Verarbeitungsleistungen erbringt der Auftragnehmer auf eigener Infrastruktur:

Für die Zahlungsabwicklung (Billing) wird ein Unterauftragsverarbeiter eingesetzt (siehe Tabelle unten). Darüber hinaus können optionale Content-Connectoren zu vom Auftraggeber betriebenen bzw. beauftragten Drittsystemen (Cloud-Speicher, E-Mail, Web) aktiviert werden. Die Nutzung dieser Connectoren erfolgt ausschließlich auf aktive Entscheidung und mit den Zugangsdaten des Auftraggebers.


3. Tabellarisches Verzeichnis

Nr. Name/Firma Anschrift Verarbeitungszweck Art der Daten Standort der Verarbeitung Rechtsgrundlage Drittland Vertragsstatus Genehmigung AG
1 Stripe Payments Europe, Ltd. 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (EU-Zweigniederlassung von Stripe, Inc., USA) Zahlungsabwicklung (Abo-Management, Rechnungserstellung, Kreditkartenverarbeitung) Stammdaten (Name, E-Mail-Adresse), Rechnungsadresse, ggf. USt-IdNr, Zahlungsmittel-Metadaten (Stripe-Tokenisierung; Kartendaten selbst werden niemals an Qognio übertragen) Primär EU (Stripe Ireland). Falls technisch bedingt Datentransfer in die USA erfolgt: Stripe ist unter dem EU-US Data Privacy Framework (DPF) zertifiziert. Zusätzlich Standardvertragsklauseln (SCC) gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO. Art. 45 DSGVO (Angemessenheitsbeschluss EU-US DPF) + Art. 46 DSGVO (SCC als Redundanzgarantie) AVV via Stripes Data Processing Addendum (stripe.com/legal/dpa) abgeschlossen Erstgenehmigung durch Abschluss des Hauptvertrages mit Qognio
2 Dropbox, Inc. (optional, nur bei Aktivierung des Dropbox-Connectors durch den Auftraggeber) 1800 Owens Street, Suite 200, San Francisco, CA 94158, USA Bereitstellung des vom Auftraggeber ausgewählten Dropbox-Speichers für den Content-Connector (Lesen und Indexieren von Dateien in einen Qognio-Bot) Datei-Inhalte und Metadaten (Pfad, Name, Größe, mtime) aus den vom Auftraggeber explizit freigegebenen Ordnern/Apps; OAuth-Access-/Refresh-Token (AES-256-GCM verschlüsselt in PB) USA EU-US Data Privacy Framework (DPF) (Dropbox, Inc. ist zertifiziert); ergänzend Dropbox Business Data Processing Agreement mit SCC (Art. 46 DSGVO) Dropbox DPA (dropbox.com/business/trust/compliance/dpa) abgeschlossen Opt-In pro Bot durch den Auftraggeber (OAuth-Consent-Flow im Portal)
3 Microsoft Corporation (optional, nur bei Aktivierung des SharePoint-/Microsoft-Graph-Connectors durch den Auftraggeber) One Microsoft Way, Redmond, WA 98052, USA (EU-Repräsentant: Microsoft Ireland Operations Ltd., One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, Irland) Bereitstellung des vom Auftraggeber ausgewählten SharePoint-Tenants/Drives für den Content-Connector über die Microsoft Graph API Datei-Inhalte und Metadaten aus den vom Auftraggeber freigegebenen Sites/Drives/Ordnern; OAuth-Access-/Refresh-Token + Tenant-ID (AES-256-GCM verschlüsselt in PB) EU-Datacenter (Standardeinstellung des Tenants), ggf. USA je nach Microsoft-365-Datenstandort-Konfiguration des Auftraggebers EU-US Data Privacy Framework (DPF) (Microsoft Corporation ist zertifiziert); Microsoft Products and Services Data Protection Addendum (DPA) mit SCC (Art. 46 DSGVO) Microsoft DPA gilt über die bestehende M365-Beziehung des Auftraggebers; Qognio agiert als Consuming-App mit OAuth-Scope Opt-In pro Bot durch den Auftraggeber (OAuth-Consent-Flow im Portal)

Hinweis zu E-Mail-Connector (IMAP) und HTTP-Web-Crawler:


4. Anforderungen an Unterauftragsverarbeiter

Sollte der Auftragnehmer zukünftig Unterauftragsverarbeiter hinzuziehen, gelten folgende Anforderungen:

(1) Jeder Unterauftragsverarbeiter muss vertraglich auf Datenschutzpflichten verpflichtet werden, die den Pflichten des AVV gleichwertig sind (Art. 28 Abs. 4 DSGVO).

(2) Insbesondere müssen Unterauftragsverarbeiter:

(3) Der Auftragnehmer überprüft die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten durch Unterauftragsverarbeiter vor deren Einsatz und danach regelmäßig (mindestens jährlich).


5. Änderungsverfahren

(1) Bei beabsichtigter Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe von:

(2) Der Auftraggeber kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung begründeten Einspruch erheben (§ 7 Abs. 2 AVV).

(3) Jede Änderung wird in diesem Verzeichnis dokumentiert und mit Datum versehen. Vorherige Versionen werden für die Dauer der Aufbewahrungsfrist archiviert.


6. Änderungshistorie

Datum Änderung Genehmigung AG
April 2026 Erstfassung — Stripe Payments Europe als Unterauftragsverarbeiter für Billing Erstgenehmigung mit AVV
April 2026 Ergänzung Content-Connectoren — Dropbox, Inc. (USA, DPF) und Microsoft Corporation (USA/EU, DPF) als optionale Unterauftragsverarbeiter, aktiv nur bei Opt-In durch den Auftraggeber; E-Mail-Connector (IMAP) und HTTP-Web-Crawler als Nicht-Unterauftragsverarbeiter-Hinweis ergänzt Opt-In pro Bot durch den Auftraggeber via OAuth-Consent im Portal

Letzte Überprüfung: April 2026 Nächste planmäßige Überprüfung: April 2027 (halbjährlich bei Änderungen)


Dieses Verzeichnis ist Bestandteil des Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV) zwischen den Parteien.